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   BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95   

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https://dejure.org/1996,2481
BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95 (https://dejure.org/1996,2481)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1996 - 5 AZR 498/95 (https://dejure.org/1996,2481)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1996 - 5 AZR 498/95 (https://dejure.org/1996,2481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT SR 2a BAT SR 2a Nr. 7; BGB § 242; GG Art. 12
    Rückzahlung von Weiterbildungskosten aufgrund Tarifvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT SR 2a Nr. 7; GG Art. 12; BGB § 242
    Rückzahlung von Weiterbildungskosten auf Grund tariflicher Sonderregelung des öffentlichen Diensts: Weiterbildung auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers als Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 663
  • BB 1997, 532
  • DB 1997, 1339
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95
    Ob der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Genüge getan ist, muß anhand der tariflichen Norm selbst geprüft werden, nicht aber (nochmals) im einzelnen Anwendungsfall (vgl. zuletzt zu Nr. 7 SR 2a BAT: BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe mit gem. Anm. zu Nr. 22 und 23, aaO, von Hoyningen-Huene).

    Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 6. September 1995 näher begründet (- 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).

  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 960/93

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95
    Im übrigen verlieren länger zurückliegende Fort- und Weiterbildungen ohne entsprechende berufliche Tätigkeit an Wert (BAG Urteil vom 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter I 2b der Gründe).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 172/94

    Ausbildungsrecht; Rückzahlung von Fortbildungskosten im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95
    Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 6. September 1995 näher begründet (- 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Personalbedarf des Arbeitgebers

    Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996, 5 AZR 498/95).

    Diese Rechtsprechung zur Bindungsdauer wendet das Bundesarbeitsgericht auch zur Auslegung und Ausfüllung des Begriffs "im Rahmen des Personalbedarfs" an (BAG. Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94 Rn. 25) und schließt hieraus, dass - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausführte - eine Weiter- oder Fortbildung nur dann "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt, wenn beim Arbeitgeber in dem dreijährigen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (ebenso BAG, Urteil vom 06.11.1996, 5 AZR 498/95 Rn. 24).

  • BAG, 23.04.1997 - 5 AZR 29/96

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten aufgrund Tarifvertrags

    Insbesondere ist dann nicht zusätzlich zu prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer im Einzelfall berufliche, finanzielle oder geldwerte Vorteile erlangt hat (BAG Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 498/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 6. September 1995 näher begründet (- 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (mit gem. Anm. zu Nrn. 22 und 23, aaO, von Hoyningen-Huene) sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v., ferner Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 498/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 518/95

    Transferentschädigung in der Eishockeyliga

    Dies gilt nicht nur für einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln (vgl. dazu zuletzt: BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) oder für tarifvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklauseln (vgl. dazu zuletzt: BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, sowie Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 498/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), sondern auch für statuarisches Recht von Sportverbänden (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1989 - 5 AZR 590/88 - BAGE 63, 232, 239 f. = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Berufssport, mit Anm. Däubler = EzA § 611 BGB Berufssport Nr. 7 = NZA 1990, 392).
  • ArbG Kiel, 13.01.1999 - 6 Ca 2909b/97
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  • ArbG Kiel, 13.01.1999 - ö .D. 6 Ca 2909b/97

    Streitigkeit über die Rückzahlung von Fortbildungskosten; Beschäftigung in einem

    Im übrigen verweist die Beklagte auf das Urteil des BAG vom 06.11.1996 (AP Nr. 7 zu § 2 BAT SR 2a).

    Nach dem Urteil des BAG vom 06.11.1996 (- 5 AZR 498/95 , AP Nr. 7 zu § 2 BAT SR 2 a) wird ein Arbeitnehmer dann im Rahmen des Personalbedarfs ausgebildet, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des (dreijährigen) Bindungszeitraumes wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind und für die eine durch die Weiterbildung erlangte Qualifikation vorausgesetzt wird.

    Je eher der auf Kosten seines Arbeitgebers weitergebildete Arbeitnehmer bei diesem mit einem entsprechenden beruflichen Aufstieg rechnen kann, desto eher ist ihm die Rückzahlung der vom Arbeitgeber aufgewendeten Beträge zuzumuten, wenn er das Arbeitverhältnis vorzeitig beendet (BAG, Urteil vom 06.11.1996, a.a.O.) So erfolgt eine Weiterbildung auch dann "im Rahmen des Personalbedarfs" des Arbeitgebers, wenn dem Arbeitnehmer die höhergruppierte Stelle im Hinblick darauf übertragen wird, daß er anschließend die Weiterbildung durchführt (BAG, Urteil vom 23. April 1997, - 5 AZR 29/96 , Clemens/Scheuring/Steingen/Wiesen, a.a.O.).

  • LAG Köln, 08.05.2006 - 14 (4) Sa 48/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung tarifliche Rückzahlungsklauseln im Gegensatz zu rein arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab unterliegen (siehe BAG Urteil vom 06.11.1996 - 5 AZR 498/95 -, NZA 1997, Seite 663 f.) ist fraglich, ob diese Rechtsprechung auf die AVR noch angewandt werden kann.
  • LAG Köln, 22.05.2009 - 4 Sa 1001/08

    Weiterbildungskosten

    Der Begriff "im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers" setzt voraus, dass beim Arbeitgeber in dem dreijährigen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung zu erwerbende Qualifikation Voraussetzung ist (BAG 14.06.1995 - 5 AZR 960/93; BAG 06.11.1996 - 5 AZR 498/95 - AP Nr. 7 zu § 2 BAT SR 2 a).
  • LAG Hessen, 31.01.2012 - 13 Sa 1208/11

    Unwirksamkeit von § 3a AVR Kurhessen Waldeck - keine Pflicht zur Rückzahlung von

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 498/95 -, NZA 1997, 663) hätte die Klägerin vortragen müssen, dass innerhalb des Bindungszeitraums voraussichtlich Stellen zur Verfügung stehen, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind und für die eine durch die Weiterbildung erlangte Qualifikation vorausgesetzt wird.
  • LAG Berlin, 11.05.1998 - 18 Sa 3/98

    Rückzahlung von Fortbildungskosten / Weiterbildungskosten; Beschäftigung als

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  • ArbG Passau, 06.03.2001 - 4e Ca 1326/00

    Streit um die Rückforderung von Fortbildungskosten zum Prozessbegleiter aus einem

    Die Einführung des Merkmales der "Qualitätssicherung" erfolgte vor dem Hintergrund, dass das BAG in seinem Urteil vom 06.11.1996 - 5 AZR 498/95 - entschieden hatte, dass eine "Qualitätssicherung" auf Zukunft nicht ausreiche, um eine Weiterbildung "im Rahmen des Personalbedarfes des Arbeitgebers" zu begründen.
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